Bis vor einiger Zeit gab es sehr komplizierte Regeln im Steuerrecht für Solaranlagen und viele Anlagenbetreiber waren überfordert. Doch seit der neuen Steuerreform 2023 hat sich vieles geändert.
Ob und wie Sie Ihre Photovoltaikanlage steuerlich absetzen können, wo sich Steuern sparen lassen und weitere nützliche Tipps und Tricks rund um das Thema PV-Steuern lesen Sie hier.
Das Wichtigste vorab:
Steuern, die auf PV-Anlagen vor 2023 erhoben wurden, sind Umsatzsteuer, Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.
Im September 2022 hat die Regierung jedoch beschlossen, die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer für private PV-Anlage bis 30 kWp Leistung zu streichen.
Unternehmer trifft jedoch nach wie vor die unbeschränkte Steuerpflicht.
Wer bis vor Kurzem Solarstrom in das öffentliche Stromnetz einspeist und von der Einspeisevergütung profitiert hat, galt in den Augen des Finanzamts als Unternehmer.
Privatpersonen, die vielleicht vorher nie eine Umsatzsteuererklärung machen mussten, hatten die Pflicht, ein Gewerbe anzumelden und sich mit Umsatzsteuern und Abschreibungsregeln auseinanderzusetzen.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt jedoch eine Steuerbefreiung für private PV-Anlagen bis 30 kWp Leistung. Wenn Sie unter diese Kategorie fallen, müssen Sie weder ein Gewerbe anmelden noch Umsatzsteuervoranmeldungen oder Einnahme-Überschuss-Rechnungen erstellen. Ihre Einnahmen sind 100 % steuerfrei.
Sobald Sie Ihre PV-Anlage jedoch mit Gewinnerzielungsabsicht z. B. auf Freiflächen oder Gewerbegrundstücken betreiben, ist Ihre Anlage für Sie als Unternehmer nach wie vor steuerpflichtig.
In einem schriftlichen Antrag können Sie gegenüber Ihrem Finanzamt erklären, dass Ihre PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Somit entfällt automatisch die Pflicht zur Angabe der Einkünfte für die Besteuerung.
Dabei gilt die Erklärung auch rückwirkend für noch unversteuerte Vorjahre sowie für alle kommenden Wirtschaftsjahre.
Doch keine Sorge. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, was es zu beachten gibt. Denn gerade in den ersten Jahren lässt sich mit PV-Anlagen so einiges an Steuern sparen. Je nachdem, welches Kaufdatum auf Ihrer Solaranlagenrechnung steht, haben Sie verschiedene Möglichkeiten.
Bis vor 2023 war es noch so, dass man sich zu Beginn der PV-Investition entscheiden musste, wie man besteuert werden möchte.
Anlagenbetreiber, die weniger als 22.000 € Jahresumsatz machten, wurden auf Wunsch als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Doch es lohnte sich häufig, auf die Steuerfreiheit zu verzichten.
Warum? Vielleicht ist es Ihnen schon einmal zu Ohren gekommen. Nur umsatzsteuerpflichtige Unternehmer konnten sich die geleistete Umsatzsteuer für die Anschaffung wieder vom Finanzamt zurückholen.
Bei einer 10.000 € Anlage (brutto) fielen nämlich noch 1.900 € USt an. Bei einem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung haben PV-Betreiber nun also die 1.900 € vom Finanzamt erstattet bekommen. Die Umsatzsteuer für spätere Aufwendungen wie Wartung und Reparatur wurde ebenfalls erstattet.
Somit konnte man sich also zwischen einer bürokratischen Erleichterung (keine USt-Voranmeldungen) oder zusätzlichen Einsparungen entscheiden.
Seit Januar 2023 gelten jedoch neue Regelungen, durch die sich für Solaranlagenbesitzer vieles ändert:
Alle privaten Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp sind seit 2023 weder umsatzsteuer- noch einkommensteuerpflichtig – unabhängig von der Stromverwendung (Einspeisung oder Selbstnutzung).
Auch PV-Anlagen von Mehrfamilienhäusern oder gemischten Wohneinheiten zählen dazu.
Mehrere Anlagen dürfen gemeinsam keine 100 kWp überschreiten, um steuerfrei zu bleiben.
Durch die neue Besteuerung gilt ein neuer Umsatzsteuersatz von 0 %. Nun entspricht der Nettobetrag von Photovoltaikanlagen also auch dem Bruttobetrag. Das erspart Privatverbrauchern viel Bürokratie. Denn die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann nun also ohne finanzielle Nachteile erfolgen.
Ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt komplett. Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung sind nicht mehr nötig.
Hinweis:
Die neue Besteuerung von 0 % gilt auch für PV-Komponenten wie Solarstromspeicher, Montagearbeiten und weitere Materialien.
Vorher herrschte lange Zeit unter den deutschen Landesregierungen Uneinigkeit darüber, inwiefern Stromspeicher im Steuerrecht zu behandeln sind.
Fest stand, dass nachträglich installierte Batteriespeicher keine Vorteile für die Umsatz- oder Einkommensteuer bringen. Da sie lediglich einer Erhöhung des Selbstverbrauchs dienen, gab es die Mehrwertsteuer nicht zurück.
Unklar war die Lage, wenn Solarstromspeicher gemeinsam mit der PV-Anlage angeschafft wurden. Hier musste man, um auf Nummer sicher zu gehen, im Vorfeld beim Finanzamt nachfragen.
Wenn Sie als Unternehmer eine große PV-Anlage oder gar einen Solarpark mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, dann haben Sie nach wie vor eine Steuerpflicht. Sie müssen ein Gewerbe anmelden (falls noch nicht vorhanden) und Ihre Einnahmen versteuern.
Alle Ausgaben, die Sie für die Anschaffung oder den Betrieb Ihrer Anlage tätigen, können Sie somit steuerlich absetzen.
Wenn Sie sich jetzt eine neue Photovoltaikanlage für den Privatgebrauch anschaffen, haben Sie keine Steuerpflicht mehr. Das bedeutet, dass Sie Ihre Kosten (Anschaffung, Wartung, Reparatur etc.) auch nicht steuerlich absetzen können.
Wer seine Solaranlage jedoch vor 2023 bezogen und dafür ein Gewerbe angemeldet hat, kann steuerlich in mehrfacher Hinsicht profitieren. Denn neben den Anschaffungskosten ist auch der Betrieb einer Solaranlage steuerlich absetzbar.
Es gelten die folgenden Regelungen:
Die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer kann zurückerstattet werden, wenn man die Regelbesteuerung statt der Kleinunternehmerregelung wählt.
Laufende Betriebskosten der Anlage, wie bspw. Kreditzinsen, PV-Versicherungsbeiträge, Mieten für Stromzähler etc. sind steuerlich begünstigt (EK-Steuer).
Abschreibungen über die Nutzungsdauer sind steuerlich anrechenbar (ebenfalls EK-Steuer).
Alle Steuererklärungen und Vorsteueranmeldungen werden über das kostenlose ELSTER-Onlineportal eingereicht.
Unser Tipp:
Die Software SteuerSparErklärung erleichtert Ihnen die Steuererklärung ungemein. Sie führt Sie Schritt für Schritt durch alle Fragen, bezieht die verschiedenen Einkommensquellen ein und ist an ELSTER geknüpft, sodass Sie Ihre Steuererklärung automatisch abschicken können.
So können Sie auch ohne Steuerberater Ihre Steuererklärung schnell und einfach erstellen.
Die Erstattung der Umsatz- und Einkommensteuer ist als Gewerbetreibender problemlos möglich. Das Ganze ist jedoch auch mit etwas Aufwand verbunden. So verlangt das Finanzamt in Deutschland ab Beginn der Inbetriebnahme eine Umsatzsteuervoranmeldung.
Diese ist in den ersten zwei Jahren quartalsweise fällig.
Hinweis:
Die Vorsteuer wird nur dann erstattet, wenn die PV-Anlage dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde. Das sollte bereits bei der ersten Voranmeldung geschehen. Der späteste Zeitpunkt hierfür ist die erste Umsatzsteuerjahreserklärung. Die Fristen sind streng. So muss die Steuererklärung für 2023 bis zum 31. August 2024 beim Finanzamt eingegangen sein.
PV-Anlagenbetreiber erhalten vom Netzbetreiber 19 % Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung. Diese muss dann dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Hinzukommt, dass auch Umsatzsteuer auf den von Ihnen verbrauchten Solarstrom anfällt. Hierfür werden 19 % des Nettopreises pro Kilowattstunde angesetzt. Der Nettopreis bezieht sich auf den Preis, den man sonst für Strom vom Energieversorger zahlen würde.
Beispiel: Bei 1.500 kWh Selbstverbrauch und einem Nettostrompreis von 0,30 € pro kWh sind 450 € steuerpflichtig. Darauf fallen nun noch 19 %, also ergibt das eine Umsatzsteuer von 85,50 €.
Nach fünf Jahren endet dann die Steuerpflicht. Sie können sich wieder von der Umsatzsteuer befreien lassen. Hierzu später noch ein wichtiger Hinweis.
Auch die Einkommensteuer ist von der Steuerreform betroffen. Kleine PV-Anlagen bis 30 kWp sind rückwirkend zu 2022 nicht mehr von der Einkommenssteuerpflicht betroffen.
Doch auch wenn Sie Ihre Solaranlage vor dem 01.01.2023 angeschafft haben, haben Sie als Kleinanlagenbesitzer Glück. Egal ob Sie steuerpflichtig sein wollen oder nicht – Solaranlagen mit weniger als 10 kWp Leistung auf einem selbst genutzten Haus werden von der Einkommensteuerpflicht auf Wunsch befreit.
Nachteil ist, dass man in dem Fall aber auch keine Abschreibungen oder sonstige Kosten steuersparend geltend machen. Die Entscheidung ist also individuell. Sprechen Sie im Zweifelsfall mit einem Steuerberater.
All diejenigen, die eine größere PV-Anlage noch vor 2023 gekauft haben und nun betreiben, müssen eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung aufstellen. Das Gleiche gilt für diejenigen, die ihre Immobilie vermieten oder von Sonderabschreibungen profitieren wollen. Das Ganze erfolgt einmal pro Jahr.
Hier werden die erzielten Gewinne den steuerlich anrechenbaren Verlusten gegenübergestellt:
Einspeisevergütung und erstattete Vorsteuern
Versicherungsbeiträge
Wert des selbst verbrauchten Solarstroms
Reparatur- und Wartungskosten
Verkauf von Solarstrom an Mieter
Zinszahlungen
Abschreibung der Anlage (5 % jährlich über 20 Jahre)
Degressive Abschreibung (12,5 % des Restwerts)
Sonderabschreibung (20 % der Investitionssumme im Anschaffungsjahr)
Einspeisevergütung und erstattete Vorsteuern
Wert des selbst verbrauchten Solarstroms
Verkauf von Solarstrom an Mieter
Versicherungsbeiträge
Reparatur- und Wartungskosten
Zinszahlungen
Abschreibung der Anlage (5 % jährlich über 20 Jahre)
Degressive Abschreibung (12,5 % des Restwerts)
Sonderabschreibung (20 % der Investitionssumme im Anschaffungsjahr)
Hinweis:
Diese Tipps gelten nur für steuerpflichtige Anlagenbetreiber. Privatpersonen mit Steuerbefreiungen (ab 2023) können Ihre Kosten nicht steuerlich geltend machen.
Immer mehr Solaranlagen werden vor allem für den Eigenverbrauch angeschafft. Dadurch ist die Anlage für die Einkommensteuer kaum noch von Bedeutung. Wenn Sie nach wie vor eine Steuerpflicht trifft, können Sie Ihre Kosten oder gar Verluste mit anderen Einkünften verrechnen.
Voraussetzung ist jedoch, dass eine „ausreichende Gewinnerzielungsabsicht“ besteht. Kommt es zu einer kritischen Nachfrage durch das Finanzamt, sollten Sie eine Prognose über die gesamte Betriebszeit einreichen, dass die Anlage profitabel sein kann.
So bewahren Sie die Option, Ihre Kosten auch bei hohen Verlusten abzusetzen.
Sind der Name auf der Rechnung und der Name des Anlagenbetreibers nicht identisch, wird die Vorsteuer nicht vom Finanzamt erstattet. Auch ist es wichtig, dass der eingetragene Besitzer der Solaranlage auch der Name des Vertragspartners des Netzbetreibers ist.
Das mag insbesondere für Ehepaare relevant sein.
Nach fünf Jahren Anlagenbetrieb können Sie in der Regel wieder in die Kleinunternehmerregelung wechseln und so von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden. Bei Indachanlagen und Solarziegeln beträgt der Zeitraum 10 Jahre.
Ein vorzeitiger Wechsel hat eine anteilige Rückzahlung der Umsatzsteuer zur Folge. Wenn Sie vor Ablauf der Frist Ihr Haus verkaufen oder die Besteuerung wechseln wollen, müssen Sie die anteilige Umsatzsteuer zurückzahlen.
Unternehmen, die an der PV-Anlagen-Montage beteiligt sind, sollten den Bauherren eine gültige Freistellung von der Bauabzugssteuer vorlegen. Ansonsten müssen 15 % der Rechnung einbehalten und an das Finanzamt überwiesen werden.
Tut man das nicht, kann man dafür haften.