Wer eine Solaranlage betreibt und damit Strom einspeist, wird man automatisch zum Unternehmer. Zumindest war das lange Zeit so.
Ab Januar 2023 wurden Lockerungen im Gesetz eingeführt, die Privathaushalten mit Anlagen bis 30 kWp Leistung wichtige Vorteile ermöglicht haben:
Ausnahme:
Haben Sie Ihre Anlage schon vor 2023 installiert oder nutzen Sie sie gewerblich? Dann sind Sie nach wie vor steuerpflichtig und müssen die Umsatzsteuer abführen und Voranmeldungen erstellen.
Was genau besteuert wird, wie Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung ausfüllen und was es sonst noch zu beachten gibt, lesen Sie in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Umsatzsteuervoranmeldung kurz und knapp
Achtung: Dieser Artikel betrifft nur die allgemeinen Informationen und Schritte hinsichtlich der Besteuerung von PV-Anlagen. Je nach individueller Situation empfiehlt es sich, einen Steuerberater zurate zu ziehen.
Grundsätzlich stand Ihnen bei der Besteuerung von Solaranlagen ein Wahlrecht zu. Das Finanzamt hat bis zum Ende 2022 nach der Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung unterschieden.
Regelbesteuerung | Kleinunternehmer-Regelung |
---|---|
Sie erhalten die Einspeisevergütung brutto, also mit Umsatzsteuer. | Umsatzgrenze 22.000 € im ersten Jahr – danach 50.000 € jährlich. |
Sie sind verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. | Sie erhalten die Einspeisevergütung netto. |
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung ermitteln Sie selbst Ihre Zahllast an das Finanzamt bzw. Ihren Erstattungsanspruch. | Sie müssen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. |
Die entstehende Umsatzsteuer wird um die Vorsteuer, das ist die an andere Unternehmer für die Photovoltaikanlage gezahlte Umsatzsteuer, gemindert. | Sie können keine Vorsteuer geltend machen. |
Für viele Solaranlagenbesitzer war es oft sinnvoller, die Regelbesteuerung zu wählen. Denn nur so konnte man sich die beim Kauf angefallene Umsatzsteuer wieder vom Finanzamt zurückholen. Dieser Weg geht jedoch auch mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung einher.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt bei Steuerpflichtigen über das elektronische ELSTER-Programm. Dieses wird von den Finanzämtern kostenlos zur Verfügung gestellt. In seltenen Fällen gibt es auch amtlich vorgeschriebene Vordrucke.
Die Frage des Abgabezeitraums ist etwas umfangreicher. Seit dem 1. Januar 2020 gilt die sogenannte „Neugründerregelung“. Diese besagt, dass alle Anlagen, die ab 2020 in Betrieb genommen wurden, eine monatliche Voranmeldung übermitteln müssen.
Ab dem 3. Jahr muss dies nur dann noch vierteljährlich geschehen. Nur wenn die Steuer des Vorjahres 7.500 € übersteigt, gilt die monatliche Voranmeldungspflicht weiterhin. Bei einer Vorjahressteuersumme von weniger als 1.000 € muss gar keine Umsatzsteuer-Voranmeldung mehr geleistet werden.
Für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 wurde die Neugründerregelung ausgesetzt. Solange die Steuer nicht den Betrag von 7.500 € überschreitet, sind Voranmeldungen einmal im Quartal abzugeben. Eine Abgabebefreiung kann erst nach zwei Jahren beantragt werden.
So weit so gut. Doch bis wann genau muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht worden sein?
Die Frist fällt immer auf den 10. nach Ablauf des Abgabezeitraums. Das Gleiche gilt für den Zahlungseingang.
Beispiel 1: Die Umsatzstuer-Voranmeldung für den Februar muss bis zum 10. März abgegeben werden.
Beispiel 2: Für das zweite Quartal fällt die Frist dann auf den 10. Juli. Eine Verlängerung der Frist um einen Monat ist auf Antrag möglich.
Nachfolgend sehen Sie noch einmal die genauen Fristen im Überblick:
Umsatz | Abgabe der Vorsteuererklärung | Deadline |
---|---|---|
bis 1.000 € pro Jahr | jährlich (nur Umsatzsteuer-Erklärung zum Jahresende) | 31. Mai des Folgejahres |
1.000 € bis 7.500 € pro Jahr | quartalsweise | bis zum 10. des Folgemonats |
ab 7.500 € Jahr | monatlich | bis zum 10. des Folgemonats |
Das Formular für die Voranmeldung finden Sie auf www.elster.de. Sie können das ELSTER-Programm entweder online im Browser nutzen oder auch herunterladen.
In der Voranmeldung sind die Nettoumsätze und die darauf entfallende Umsatzsteuer (19 %) getrennt voneinander anzugeben. Abziehen können Sie die Umsatzsteuerbeträge, die Ihnen im Zusammenhang mit der Anlage gesondert in Rechnung gestellt wurden (auch Vorsteuerabzug genannt).
Für Betreiber kleiner PV-Anlagen empfiehlt sich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Auch hierfür gibt es ein ELSTER-Formular, das separat von den Einkommensteuer-Dokumenten zu finden ist.
Folgende Posten können Sie von der Steuer absetzen:
Weitere Informationen zum Thema steuerliche Absetzung von PV-Anlagen lesen Sie hier.
Einmal im Jahr ist die Umsatzsteuerjahreserklärung fällig. Diese gibt einen Überblick über alle erhaltenen Vergütungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Solaranlage stehen, sowie den geleisteten Vorsteuern.
Ihr Erstattungsanspruch am Ende ergibt sich dann abzüglich Ihrer bereits geleisteten Vorauszahlungen. Die Abschlusszahlung muss von Ihnen einen Monat nach Abgabe der Erklärung an das Finanzamt überwiesen werden.
Das Steuerprogramm SteuerSparErklärung plus bietet Ihnen hier eine sehr hilfreiche Unterstützung.
Das Programm führt Sie Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess und stellt Ihnen Fragen, um Ihre individuelle Situation abzubilden.
In der Variante "plus" sind auch alle notwendigen Variablen für Photovoltaikanlagen enthalten. So können Photovoltaikanlagenbesitzer alle Steuern für Ihre Anlage sehr einfach einsehen, kontrollieren und einreichen. Dazu gibt es noch hilfreiche Tipps und wichtige Hinweise.
Das Programm deckt alle Punkte ab, um die steuerlichen Verpflichtungen Ihrer Photovoltaikanlage selbst zu übernehmen. So sparen Sie sich auch den Steuerberater.
In diesen Bereichen hilft Ihnen das Programm: