Das deutsche Energiepreisniveau zählt zu den höchsten weltweit. Grund genug, Unternehmen mit Steuerentlastungen zu unterstützen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Geplant sind aktuell 12 Milliarden Euro.
Für den Abrechnungszeitraum 2024 konnten Unternehmen bereits von einer Reihe an Entlastungen profitieren.
Im Jahr 2025 gelten diese Maßnahmen weiterhin. Zusätzliche Vergünstigungen sind bislang jedoch nicht beschlossen.
Mit welchen Entlastungen Sie aktuell rechnen können und welche Voraussetzungen Sie für eine Stromsteuerermäßigung oder gar -befreiung erfüllen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Alle wichtigen Regelungen, die auch ab dem Abrechnungsjahr 2025 gelten, haben wir kompakt für Sie zusammengefasst.
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die unabhängig vom Strompreis anfällt. Sie ist ein wichtiger Faktor in der Finanzplanung eines jeden Unternehmens.
Die Stromsteuer wurde bereits 1999 im Zuge der „Ökologischen Steuerreform“ eingeführt. Der Steuersatz liegt seitdem unverändert bei 20,50 €/MWh (= 2,05 ct/kWh).
Seit dem 1. Januar 2024 wurde dieser Satz jedoch für Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf den europäischen Mindestsatz von 0,50 €/MWh (0,05 ct/kWh) gesenkt. Diese Änderung soll insbesondere energieintensive Betriebe entlasten und deren Wettbewerbsfähigkeit stärken. Dazu jedoch weiter unten mehr.
Die Verwaltung der Stromsteuer erfolgt auf Bundesebene, zuständig sind die Hauptzollämter. Die Einnahmen fließen vollständig in den Bundeshaushalt. Der Versorger ist verpflichtet, die Steuer einmal jährlich oder monatlich selbst anzumelden und an das zuständige Hauptzollamt abzuführen.
Als indirekte Steuer wird die Stromsteuer vom Verbraucher getragen, aber vom Versorger abgeführt. Sie wird grundsätzlich erst im Nachhinein ermäßigt.
Rechtsgrundlagen sind im Wesentlichen das Stromsteuergesetz (StromStG) und die Stromsteuerverordnung. Das Stromsteuergesetz sieht für bestimmte Sachverhalte Steuerermäßigungen, Steuerbefreiungen und Steuerentlastungen vor, um bestimmte Fallgruppen zu fördern.
Dazu gehören unter anderem Begünstigungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, Kleinanlagen und Notstromanlagen.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes als auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (LuF) können unter gewissen Voraussetzungen Entlastungen in Anspruch nehmen und von einer teilweisen Erstattung der Stromsteuer profitieren.
Die nachweislich versteuerte und beim Hauptzollamt angemeldete Strommenge kann unter bestimmten Bedingungen nachträglich erstattet werden.
Ebenfalls erstattungsberechtigt sind Kraftwerke. Diese müssen für den erzeugten Strom jedoch weiterhin eine Stromsteuer bezahlen. Eine Ausnahme bilden nur Kleinkraftwerke mit bis zu 2 Megawatt elektrischer Leistung.
Das StromStG sieht Begünstigungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Form von Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung vor. Doch was bedeutet das im Detail? Schauen wir uns die Möglichkeiten etwas genauer an.
Von der Stromsteuer befreit wird Strom:
Grundsätzlich kommen zwei Möglichkeiten der Ermäßigung in Frage:
Bei der Steuererstattung nach § 9b StromStG war bis einschließlich 2023 ein Viertel als Selbstbehalt (Eigenanteil) vorgesehen. Das bedeutete, dass bei einem Mindestbetrag von 1.000 € Stromsteuer 250 € nicht erstattet wurden.
Seit dem Abrechnungsjahr 2024 entfällt dieser Selbstbehalt. Unternehmen erhalten ab 2024 die gesamte Erstattung oberhalb des Sockelbetrags.
Unternehmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um die volle Stromsteuerentlastung im Jahr 2024 zu erhalten:
Die Steuerentlastung entspricht dem Unterschied zwischen dem Regelsteuersatz und dem ermäßigten Satz von 0,50 €/MWh – das sind 20,00 €/MWh Entlastung.
Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 250 € pro Kalenderjahr beträgt.
Daraus ergibt sich ein Mindestverbrauch von 12,5 MWh Strom jährlich.
Achtung:
Die bisher übliche Steuererstattung in Höhe von 25 % des Regelsteuersatzes entfällt seit dem 1. Januar 2024. Stattdessen zahlen berechtigte Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft von Anfang an den stark reduzierten Stromsteuersatz von 0,50 €/MWh.
Um förderberechtigt zu sein, müssen Unternehmen weiterhin eine Betriebserklärung abgeben und sicherstellen, dass Stromabgaben an Dritte – etwa an Reinigungsfirmen oder Getränkeautomaten – korrekt abgegrenzt werden. Dazu ist in der Regel eine geeignete, eichrechtskonforme Messinfrastruktur erforderlich.
Weitere praktische Informationen zur Antragstellung, den notwendigen Unterlagen, Pflichten und Abrechnungszeiträumen finden Sie hier.
Der Spitzenausgleich (§ 10 StromStG) war eine zusätzliche Entlastungsmöglichkeit für besonders energieintensive Unternehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bis zu 90 % der Stromsteuerschuld erstattet werden.
Diese Möglichkeit galt jedoch nur bis zum Abrechnungsjahr 2023. Seit dem 1. Januar 2024 ist der Spitzenausgleich nicht mehr verfügbar. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.
Zuvor galt:
Der Strom musste zu betrieblichen Zwecken entnommen worden sein (ausgenommen Strommengen für Elektromobilität), es musste der volle Steuersatz von 20,50 €/MWh gezahlt worden sein, und das Unternehmen musste über ein System zur Verbesserung der Energieeffizienz verfügen.
Diese Anforderungen entfallen mit dem Wegfall des Spitzenausgleichs. Aktuell greifen ausschließlich die Regelungen zur allgemeinen Stromsteuerermäßigung nach § 9b StromStG.
Bis einschließlich 2023 mussten Unternehmen, die den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen wollten, nachweisen, dass sie
Die Grundlage bildete die „Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen“ (SpaEfV). Sie legte die konkreten Anforderungen an die eingesetzten Systeme fest.
Seit dem Abrechnungsjahr 2024 ist der Spitzenausgleich jedoch entfallen. Unternehmen müssen somit keinen Nachweis über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem mehr führen, um eine Stromsteuerermäßigung gemäß § 9b StromStG zu erhalten. Die energieeffizienzbezogenen Anforderungen gelten seitdem nicht mehr.
Seit 2015 knüpft der Gesetzgeber die Stromsteuererstattung an strengere Bedingungen. Besonders gestiegen sind die Anforderungen an Energiemanagementsysteme, die Unternehmen zur Steigerung ihrer Energieeffizienz einführen müssen.
Auch bei anderen Formen der Steuerermäßigung nach dem Stromsteuergesetz sind weiterhin Effizienznachweise erforderlich. Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen geeignete Energie- oder Umweltmanagementsysteme nachweisen, um bestimmte Entlastungen in Anspruch nehmen zu können.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten weiterhin vereinfachte Regelungen. Sie dürfen anstelle umfassender Managementsysteme auch alternative Effizienzsysteme nutzen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) konnten bis einschließlich 2023 anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems auch alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz nutzen, um eine Stromsteuerermäßigung zu erhalten. Dazu mussten sie ihrem zuständigen Hauptzollamt eine Selbsterklärung über ihren KMU-Status vorlegen.
Folgende Optionen standen dabei zur Auswahl:
Wichtig: Auch nach dem Wegfall des Spitzenausgleichs zum 01.01.2024 sind diese Nachweise weiterhin für bestimmte Steuerermäßigungen erforderlich.
Ja, auch in 2025 werden Unternehmen steuerlich entlastet.
Für Strom, der im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommen wird, können Unternehmen weiterhin Unterstützung erwarten.
Worin liegen also die Unterschiede zum Abrechnungsjahr 2023?
Teilweise entfallen Steuerbefreiungen. Diese beziehen sich auf den folgenden Fall:
Strom, der aus Biomasse, Klär- oder Deponiegas erzeugt wird, ist nicht mehr von der Steuer befreit. Nähere Informationen können Sie hier im Detail nachlesen.
Hier kommen einige gravierende Änderungen auf Sie zu. Welche das sind, schauen wir uns genauer an.
Der Spitzenausgleich entfällt! § 10 StromStG ist weggefallen.
Seit dem 1. Januar 2024 kommt somit nur noch eine Möglichkeit der Ermäßigung in Frage:
Die Steuerentlastung beträgt demnach ganze 20 €/ MWh.
Weiterhin muss ein Sockelbetrag von 250 € erreicht werden, bis zu welchem der volle Steuersatz gezahlt werden muss, um Anspruch auf Ermäßigungen zu haben. Dies entspricht nun einem Energiemindestverbrauch von 12,50 MWh Strom.
0,50 €/ MWh kommen dem Europäischen Mindeststeuersatz für Strom gleich. Die Festlegung gilt für die Jahre 2024 und 2025 und bezieht sich auf die verbrauchten Energieerzeugnisse ab dem 1. Januar 2024.
Eine Verlängerung für drei weitere Jahre (2026-2028) ist ebenfalls geplant, aber abhängig vom Haushaltsplan der kommenden Jahre.
Die Steuersenkung ist der Versuch seitens der Bundesregierung, Unternehmen Planungssicherheit zu bieten und sie im Wettbewerb zu unterstützen.
Die enorme Senkung soll aber vor allem weitere Maßnahmen, wie den Wegfall des Spitzenausgleichs und die Erhöhung der Netzentgelte, ausgleichen.
Eine weitere Änderung trat für die KMUs mit dem Beginn des Jahres 2024 ein, welche unbedingt in der Kostenplanung zu berücksichtigen war.
Die Strompreisbremse, die seit Januar 2023 galt, ist Ende des Jahres 2023 abgelaufen. Begründet wird es mit den sinkenden Strompreisen, die nun unterhalb der ehemals vereinbarten Grenze liegen.
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Es kann durchaus verwirrend sein, sich im Steuerdschungel zurechtzufinden. Im Wesentlichen ergaben sich im letzten Jahr Änderungen bezüglich des Spitzenausgleichs und der Steuerermäßigung.
Für den Strom, der seit 2024 entnommen wird, entfällt dieser Anspruch. Dennoch können Unternehmen von enormen Steuersenkungen und weiteren Möglichkeiten zur Entlastung profitieren.
Eine hervorragende Option zur Kosteneinsparung bietet weiterhin Strom aus erneuerbaren Energien, denn dieser ist von der Steuer befreit.
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Informationen zur Anmeldung der Stromsteuer